Hinweise für Veranstaltungen -
Feste - Feiern
-Verwaltungsgemeinschaft Rain-
Art. 19 Veranstaltung von Vergnügungen
(1) 1 Wer eine
öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des
Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 2 Für regelmäßig
wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.
(2) Absatz
1 gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen,
wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung
dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der
beabsichtigten Art bestimmt sind.
(3) 1 Die
Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn
1. die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß
erstattet wird,
2. es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
3. zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen
stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
2 Zuständig sind die Gemeinden, für motorsportliche
Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden und Landratsämter.
(4) 1 Die
Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben,
Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen
Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen
Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. 2 Das
gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) 1 Die
Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Gemeinden und
Landratsämter, können zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter
Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen und
sonstiger Vergnügungen treffen. 2 Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht
aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, so kann die
Veranstaltung untersagt werden.
(6) weggefallen
(7) 1 Die
Gemeinden können durch Verordnung
1. die Veranstaltung von Vergnügungen bestimmter Art von der
Anzeigepflicht nach Absatz 1 oder von der Erlaubnispflicht nach Absatz 3 ausnehmen, soweit
die Gemeinden nach Absatz 3 Satz 2 zuständig sind und diese Pflichten zum Schutz der in
Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht erforderlich erscheinen,
2. zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter die
Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf die Veranstaltung bestimmter Arten öffentlicher
Vergnügungen im Sinn des Absatzes 2 erstrecken und Anforderungen an die Veranstaltung
öffentlicher oder sonstiger Vergnügungen stellen,
3. zum Schutz der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Rechtsgüter eine
Sperrzeit für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen oder bestimmter Arten
öffentlicher Vergnügungen festsetzen; in der Verordnung kann bestimmt werden, daß die
Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher
Verhältnisse für den Einzelfall verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.
2 Das Staatsministerium des Innern kann durch
Rechtsverordnung gleiches für das gesamte Staatsgebiet bestimmen.
(8) Mit
Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine öffentliche Vergnügung ohne die erforderliche Anzeige oder
Erlaubnis veranstaltet,
2. als Veranstalter einer Vergnügung die mit der Erlaubnis
verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder einer vollziehbaren Anordnung nach
Absatz 5 nicht Folge leistet oder
3. einer Verordnung nach Absatz 7 Nrn. 2 oder 3 zuwiderhandelt.
(9) Die
Absätze 1 bis 5, 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere
landesrechtliche Vorschriften bestehen.
2) Ausschankerlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG)
Bei öffentlichen Veranstaltungen werden meist auch Speisen und Getränke
abgegeben. Hierfür ist eine sog. Gestattung (vorübergehende Gaststättenerlaubnis)
gemäß dem GastG erforderlich (Ausnahme: es werden nur nichtalkoholische Getränke
verkauft). Dies gilt auch für Gastwirte, die sich außerhalb der konzessionierten
Betriebräume an einer Veranstaltung mit ihrer Gastronomie beteiligen.
Ausführliche Informationen
hierzu enthält unser Merkblatt!
3) Plakatierung
Für Plakatierungen ist eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und
Wegerecht zu beantragen. Ein entsprechender Antrag ist spätestens eine Woche vor der
Anbringung bei der Verwaltungsgemeinschaft zu stellen.
4) Umzugs-Genehmigung
Für einen Festzug und jede Sondernutzung öffentlicher Straßen ist eine
straßenverkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Der Veranstalter muss eine
Haftpflichtversicherung nachweisen, die Antragstellung erfolgt im Ordnungsamt der
Verwaltungsgemeinschaft Rain (Durchwahl 09090/703-120). Die Anordnung wird vom Landratsamt
Donau-Ries erlassen; sind nur Gemeindestraßen betroffen, erlässt die Anordnung der
Verwaltungsgemeinschaft selbst.
Rückfragen bitte an:
Verwaltungsgemeinschaft Rain
Hauptstr. 60
86641 Rain
Tel. 09090/703-120 oder -134
Fax 09090/703-139
Mail: ordnungsamt@rain.de
© Verwaltungsgemeinschaft Rain 16.02.2009 / RK und AR